Neuwagen-Verkaufsbedingungen (AGB)

Neuwagen-Verkaufsbedingungen (AGB) von Auto Minor e.K., Inh. Rudolf Minor

Stand: 07/2022

Die nachfolgenden EU-Neuwagen-Verkaufsbedingungen regeln das Vertragsverhältnis eines jeden Geschäfts über EU-Neuwagen (im Folgenden: „Fahrzeug“ genannt) mit Auto Minor e.K.,

Inh. Rudolf Minor im Folgenden: „Verkäufer“ genannt) und werden Vertragsbestandteil des zwischen dem Verkäufer und dem Käufer abzuschließenden Auftrages/Kaufvertrages:

I. Vertragsabschluss / Abwehrklausel / Übertragung von Rechten und Pflichten

1. Angebote des Auftragnehmers/Verkäufers sind freibleibend, sofern nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet.

2. Entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Geschäfts- oder Auftragsbedingungen des Käufers erkennt der Verkäufer nicht an, es sei denn, der Verkäufer hätte ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt.

3. Der Käufer ist an seine Bestellung (Auftrag / Verbindliche Bestellung) höchstens bis 4 Wochen gebunden. Diese Bindungsfrist von 4 Wochen verkürzt sich auf 10 Tage bei der Bestellung eines beim Verkäufer bereits vorhandenen Fahrzeugs (Lagerwagen).

Der Kaufvertrag ist abgeschlossen, wenn der Verkäufer die Annahme der Bestellung innerhalb der in Satz 1 oder 2 jeweils genannten Fristen in Textform bestätigt, die Lieferung ausführt oder die Bereitstellung des Fahrzeugs anzeigt. Wir bestätigen die Bestellung unserem Kunden erst dann, wenn uns unser Lieferant des EU-Fahrzeuges aus dem Ausland uns die Deckungsgleiche Bestellung bestätigt hat. Der Verkäufer ist jedoch verpflichtet, den Käufer unverzüglich zu unterrichten, sollte der Verkäufer die Bestellung des Käufers nicht annehmen wollen.

4. Mit seiner Unterschrift auf der Bestellung (Auftrag / Verbindliche Bestellung) erkennt der Käufer diese EU-Neuwagen-Verkaufsbedingungen (Stand: 03/22) an, der Vertragsbestandteil werden.

5. Übertragung von Rechten und Pflichten des Käufers aus dem Kaufvertrag an Dritte bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Verkäufers. Der Verkäufer verkauft nur Fahrzeuge, die für die Eigennutzung bestimmt sind, und nicht für den gewerblichen Wiederverkauf.

II. Rücktrittsrecht des Verkäufers

1. Der Verkäufer ist berechtigt, vom Kaufvertrag zurückzutreten, wenn der Käufer über sein Vermögen einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt hat, eine eidesstattliche Versicherung nach § 807 ZPO abgegeben oder das Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt wurde.

2. Der Verkäufer ist ferner berechtigt vom Kaufvertrag zurückzutreten, wenn der Käufer unrichtige Angaben über seine Kreditwürdigkeit bei Vertragsabschluss gemacht hat.

3. Der Verkäufer ist berechtigt, vom Kaufvertrag zurückzutreten, soweit er trotz des deckungsgleichen Abschlusses eines Einkaufsvertrages bei einem zuverlässigen Lieferanten seinerseits das Fahrzeug nicht erhalten hat. Der Verkäufer wird den Käufer über die ausgebliebene Selbstbelieferung unverzüglich informieren und im Falle eines Rücktritts eine bereits erhaltene Gegenleistung unverzüglich zurückerstatten.

III. Mitwirkungspflicht des Käufers

1. Der Käufer wird im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht zur Vertragsdurchführung dem Verkäufer auf dessen Anforderung hin die entsprechenden Unterlagen zur Vertragsdurchführung im EU-Handel zur Verfügung stellen, wie z. B. Personalausweiskopie, Wohnsitzbescheinigung, Vollmacht nach der EU- Gruppenfreistellungsverordnung.

2. Der Käufer wird die Zulassung des Fahrzeugs auf ihn zeitnah in Form einer Kopie der Zulassungsbescheinigung (I oder II) dem Verkäufer nachweisen.

IV. Preise / Preisänderung

1. Die im Kaufvertrag festgelegten Preise sind Festpreise einschließlich der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer, Skonto oder sonstige Abzüge sind nicht zulässig.

Vereinbarte Nebenleistungen sind gesondert zu vergüten.

2. Es gilt grundsätzlich der im Kaufvertrag vereinbarte Kaufpreis. Nur für den Fall, dass sich nach Vertragsschluss der vom Verkäufer an seinen Lieferanten zu zahlende Einkaufspreis für das bestellte Fahrzeug erhöht, z. B. durch Krieg, Aufruhr, Streiks und Aussperrungen, Betriebsschließungen auf Grund von Pandemien oder Materialmangel und daraus entstehenden langen Lieferzeiten, und einer Partei ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zugemutet werden kann, wenn zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem unverbindlichen oder verbindlichen Liefertermin mehr als 4 Monate liegen. ist der Verkäufer ausnahmsweise berechtigt, die Preissteigerung bis zu einer Höhe von 5 % des ursprünglich vereinbarten Kaufpreises an den Käufer weiter zu berechnen. Der Käufer ist zum Rücktritt nur berechtigt, wenn die Preiserhöhung mehr als 5 %. des ursprünglich vereinbarten Kaufpreises beträgt. In diesem Falle fallen keine Kosten für den Käufer an. Etwaige darüberliegende Preissteigerungen gehen zulasten des Verkäufers. Beträgt die Preiserhöhung mehr als 10 % des ursprünglich vereinbarten Kaufpreises, ist der Verkäufer zum Rücktritt vom Kaufvertrag mit dem Käufer berechtigt. Preisänderungen sind selbstverständlich durch neue Preislisten oder Rechnungen zu belegen.

V. Zahlung

1. Der Kaufpreis und Preise für Nebenleistungen sind bei Übergabe des Fahrzeugs einschließlich EG-Übereinstimmungsbescheinigung (Certifikate of Conformity) und Aushändigung der Rechnung an den Käufer oder einem von ihm zur Entgegennahme des Fahrzeugs und der Rechnung bevollmächtigten Vertreter zur Zahlung fällig. Bei Übersendung einer Rechnung ohne Fälligkeitsdatum ist die Rechnung spätestens 14 Tage ab Zugang der Rechnung zur Zahlung fällig. Die Bezahlung erfolgt per Vorabüberweisung, Bestätigte Bundesbankschecks, Barzahlungen nur nach ausdrücklicher vorab Absprache möglich.

2. Bestätigte Bundesbankschecks, werden nur nach vorheriger besonderer Vereinbarung und nur zahlungshalber angenommen unter Berechnung aller Einziehungs- und Diskontspesen. Bei Vorabüberweisungen muss der Zahlungsbetrag vor Übergabe des Fahrzeugs auf dem Konto des Verkäufers unwiderruflich gutgeschrieben sein.

VI. Aufrechnung / Zurückbehaltungsrecht

Gegen Ansprüche des Verkäufers kann der Käufer nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Käufers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt. Hiervon ausgenommen sind Gegenforderungen des Käufers aus demselben Kaufvertrag. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Käufer nur geltend machen, soweit das Zurückbehaltungsrecht des Käufers auf Ansprüchen aus dem zwischen Verkäufer und Käufer geschlossenen Kaufvertrag beruht.

VII. Lieferung / Lieferverzug

1. Die vom Verkäufer angegebenen Liefertermine und Lieferfristen sind unverbindlich. Verbindliche Lieferfristen werden ausdrücklich als solche bezeichnet und können nur schriftlich vereinbart werden. Lieferfristen beginnen mit Vertragsabschluss gemäß Absatz I Ziffer 3. Soweit eine Mitwirkungspflicht des Kunden nach Absatz III Ziffer 1 besteht, beginnt die Lieferfrist nicht zu laufen bzw. verschiebt sich der Liefertermin um die Zeit bis der Käufer seine Pflichten erfüllt hat.

2. Der Käufer kann 6 Wochen nach Überschreitung eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist den Verkäufer auffordern zu liefern. Diese Frist verkürzt sich auf 10 Tage bei Fahrzeugen, die beim Verkäufer physisch vorhanden sind (Lagerwagen). Mit dem Zugang der Aufforderung kommt der Verkäufer in Verzug. Hat der Käufer Anspruch auf Ersatz eines Verzugsschadens, beschränkt sich dieser bei leichter Fahrlässigkeit des Verkäufers auf höchstens 5 v.H. des vereinbarten Kaufpreises.

3. Will der Käufer darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadenersatz statt der Leistung verlangen, muss er dem Verkäufer nach Ablauf der betreffenden Frist gemäß Absatz VII Ziffer 2, Satz 1 oder 2 eine angemessene Nachfrist (in der Regel mindestens 2 Wochen) zur Lieferung des Fahrzeugs setzen. Der Verkäufer haftet nicht für Schäden, die auch bei rechtzeitiger Lieferung eingetreten wären. Hat der Käufer Anspruch auf Schadenersatz statt der Leistung, beschränkt sich der Anspruch bei leichter Fahrlässigkeit des Verkäufers auf höchstens 25 Prozent des vereinbarten Kaufpreises. Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss desVertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeithandelt, sind Schadenersatzansprüche statt der Leistung bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

4. Falls der Verkäufer eine fällige Lieferung des Fahrzeugs trotz Verstreichens einer vom Käufer gesetzten angemessenen Nachfrist nicht erbringt, kann er auch nach Ablauf der vom Käufer gesetzten Nachfrist diese Lieferung des Fahrzeugs bewirken, sofern er die Lieferung des Fahrzeugs angemessene Zeit vorher dem Käufer gegenüber ankündigt. Hat der Käufer bis zu dem Zeitpunkt, in dem der Verkäufer die Lieferung der Ankündigung gemäß anbietet, noch keine Entscheidung getroffen, ob er nach wie vor auf Erfüllung bestehen möchte oder aber nunmehr Schadenersatz statt der Leistung begehrt und/oder vom Vertrag zurücktritt, so ist er verpflichtet, die vom Verkäufer ordnungsgemäß angebotene Lieferung des Fahrzeugs entgegenzunehmen.

5. Wird ein ausdrücklich als verbindlicher Liefertermin oder als verbindliche Lieferfrist vereinbarte Lieferzeit vom Verkäufer überschritten, so kommt der Verkäufer bereits mit Überschreiten des Liefertermins oder der Lieferfrist in Verzug. Die Rechte des Käufers bestimmen sich dann nach Absatz VII Ziffer 2 Satz 4 und Absatz VII Ziffer 3.6. Höhere Gewalt oder beim Verkäufer oder dessen Lieferanten eintretende Betriebsstörungen, wie z. B. Krieg, Aufruhr, Streiks und Aussperrungen, Betriebsschließungen auf Grund von Pandemien oder Materialmangel, die den Verkäufer ohne eigenes oder ihm zurechenbares Verschulden daran hindern, das Fahrzeug zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern, verändern die in Absatz VII Ziffer 1 bis 3 und 5 genannten Termine und Fristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen. Führen Störungen im Sinne des vorstehenden Satzes zu einem Leistungsaufschub von mehr als 4 Monaten, kann der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten. Andere Rücktrittsrechte bleiben davon unberührt.

7. Wird dem Verkäufer, während er in Verzug ist, die Lieferung des Fahrzeugs durch Zufall unmöglich, so haftet er mit den in Absatz VII Ziffer 2 und 3 vereinbarten Haftungsbegrenzungen.

8. Die Haftungsbegrenzungen und Haftungsausschlüsse des Absatz VII gelten nicht für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung von Pflichten des Verkäufers, seines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen beruhen sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.

9. Der Verkäufer kann kostenfrei vom geschlossenen Kaufvertrag zurücktreten, wenn der Lieferant/Hersteller dokumentiert mitteilt, nicht binnen einer bestimmten Lieferzeit oder gar nicht liefern zu können. Aufgrund von Höhere Gewalt oder beim Verkäufer oder dessen Lieferanten eintretende Betriebsstörungen, wie z. B. Krieg, Aufruhr, Streiks und Aussperrungen, Betriebsschließungen auf Grund von Pandemien oder Materialmangel, die den Verkäufer ohne eigenes oder ihm zurechenbares Verschulden daran hindern, das Fahrzeug zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern.

VIII. Gefahrübergang / Abnahme / Schadenersatz bei Nichtabnahme

1. Die Ansprüche des Käufers auf Lieferung des Fahrzeugs stellen eine Holschuld dar.

2. Der Käufer hat das Recht innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Bereitstellungsanzeige das Fahrzeug am vereinbarten Abnahmeort zu prüfen, und die Pflicht, innerhalb dieser Frist das Fahrzeug abzunehmen. Eine etwaige Probefahrt vor Abnahme ist in den Grenzen üblicher Probefahrten bis höchstens 20 km zu halten.

3. Im Falle der Nichtabnahme kann der Verkäufer von seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch machen. Der Setzung einer Nachfrist bedarf es nicht, wenn der Käufer die Abnahme ernsthaft und endgültig verweigert oder offenkundig auch innerhalb dieser Zeit zu Zahlung des Kaufpreises nicht imstande ist. Bei Personenkraftwagen mit nicht gängiger Ausstattung, bei im Verkaufsgebiet des Verkäufers selten verlangten Fahrzeugtypen und bei Nutzfahrzeugen bedarf es in diesen Fällen auch nicht der Bereitstellung. Verlangt der Verkäufer Schadenersatz, so beträgt dieser pauschaliert 10 v.H. des vereinbarten Kaufpreises. Der Schadenersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer einen höheren Schaden nachweist oder der Käufer nachweist, dass ein geringerer oder überhaupt kein Schaden entstanden ist.

IX. Eigentumsvorbehalt1. Das Fahrzeug bleibt bis zum Ausgleich der dem Verkäufer aufgrund des zwischen

Verkäufer und Käufer geschlossenen Kauvertrages zustehenden Forderungen

Eigentum des Verkäufers.

2. Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts steht das Recht zum Besitz der Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) dem Verkäufer zu.

3. Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, bleibt der Eigentumsvorbehalt auch bestehen für Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer aus der laufenden Geschäftsbeziehung bis zum Ausgleich von im Zusammenhang mit dem zwischen dem Käufer und dem Verkäufer geschlossenen Kaufvertrag dem Verkäufer zustehenden Forderungen. Auf Verlangen des Käufers ist der Verkäufer zum Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt verpflichtet, wenn der Käufer sämtliche mit dem Kaufgegenstand im Zusammenhang stehenden Forderungen unanfechtbar erfüllt hat und für die übrigen Forderungen aus den laufenden Geschäftsbeziehungen eine angemessene Sicherung dem Verkäufer gegenüber geleistet hat.

4. Nimmt der Verkäufer nach seinem Rücktritt vom Kaufvertrag das Fahrzeug wieder an sich, sind Verkäufer und Käufer sich darüber einig, dass der Verkäufer den gewöhnlichen Verkaufswert (Händlereinkaufspreis) des Fahrzeugs im Zeitpunkt der Rücknahme vergütet. Auf Wunsch des Käufers, der nur unverzüglich nach Rücknahme des Fahrzeugs geäußert werden kann, wird nach Wahl des Käufers ein öffentlich bestellter und vereidigter oder ein zertifizierter Kfz.-Sachverständiger den gewöhnlichen Verkaufswert (Händlereinkaufspreis) ermitteln. Der Käufer trägt sämtliche Kosten der Rücknahme und Verwertung des Fahrzeugs. Die Verwertungskosten betragen ohne Nachweis 5 v.H. des gewöhnlichen Verkaufswertes (Händlereinkaufpreises). Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer höhere Kosten nachweist oder der Käufer nachweist, dass geringere oder überhaupt keine Kosten entstanden sind.

5. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, darf der Käufer über das Fahrzeug weder rechtsgeschäftlich verfügen noch Dritten vertraglich eine Nutzung einräumen. Der Käufer hat für das Fahrzeug während der Dauer des Eigentumsvorbehalts eine Vollkaskoversicherung für das Fahrzeug aufrecht zu erhalten.

6. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in das Vorbehaltsfahrzeug hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten; dies gilt auch für Eigentumsbeeinträchtigungen sonstiger Art (z. B. Unfallschäden). Unabhängig davon hat der Käufer bereits im Vorhinein die Dritten auf die an das Fahrzeug bestehenden Rechte des Verkäufers hinzuweisen.

X. Besonderheiten bei EU-Fahrzeugen

1. Bedingt durch die EU-Gruppenfreistellungsverordnung (GVO) beauftragt der Käufer den Verkäufer das Fahrzeug in Vollmacht des Käufers bei dem ausländischen Lieferanten zu bestellen. Der Verkäufer benötigt hierzu die in Absatz III genannten Unterlagen.

2. Konstruktions- oder Formänderungen, Abweichungen im Farbton sowie Änderungen des Lieferumfangs seitens des Herstellers bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern die Änderungen oder Abweichungen unter Berücksichtigung der Interessen desVerkäufers für den Käufer zumutbar sind. Sofern der Verkäufer oder der Hersteller zur Bezeichnung des bestellten Fahrzeugs Zeichen oder Nummern gebraucht, können allein daraus keine Rechte hergeleitet werden.

3. Der Umfang des Zubehörs und der Ausstattung des angebotenen Fahrzeugs richtet sich nach dem, was der Hersteller für das Herkunftsland zum Produktionszeitpunkt vorgesehen hat und dementsprechend anbietet. Diese Merkmale werden in der dem Kaufinteressenten in der bereits bekannten detaillierten Fahrzeugbeschreibung im Bestellformular ausführlich erklärt.

4. Bei EU-Fahrzeugen kann die landesspezifische Ausstattung von der deutschen Serienausstattung abweichen. Maßgeblich ist die vertragliche Beschaffenheitsvereinbarung. EU-Fahrzeuge können im Ausland eine Tageszulassung bzw. Exportzulassung erhalten haben, dadurch kann sich die Herstellergarantie verkürzen.

5. Werbeaussagen und sonstige Veröffentlichungen des Herstellers oder Importeurs, insbesondere Kraftstoffverbrauchs- und Emissionsangaben, werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, sie werden schriftlich im Vertrag als zugesicherte Eigenschaften aufgeführt. Bei den Herstellerverbrauchsangaben oder den Angaben gemäß PKW EnVKV handelt es sich um Laborwerte gemäß europäischer Norm, die nicht auf ein einzelnes Fahrzeug bezogen sind, sondern der Vergleichbarkeit von Fahrzeugtypen dienen. Sie weichen in der Regel von den tatsächlich erzielbaren Verbrauchswerten ab.

6. Das Kundendienstheft und die Betriebsanleitung sind in der Regel in der jeweiligen Landessprache der Herkunft des Fahrzeugs verfasst. Der Verkäufer verpflichtet sich, das Kundendienstheft spätestens innerhalb 3 Wochen nach Auslieferung zu übersenden.

XI. Ansprüche aus Sachmängeln

1. Ansprüche des Käufers gegen den Verkäufer wegen Sachmängel verjähren entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen in zwei Jahren ab Abnahme des Fahrzeugs. Hiervon abweichend gilt eine Verjährungsfrist von einem Jahr, wenn der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer ist, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Die Verjährungsverkürzung gemäß Satz 2 dieser Ziffer gilt nicht für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung von Pflichten des Verkäufers, seines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen beruhen sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit. Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt, soweit der Verkäufer aufgrund eines Gesetzes zwingend haftet oder etwas anderes vereinbart wird, insbesondere im Falle der Übernahme einer Garantie.

2. Zugesicherte Eigenschaften sind nur solche Ausstattungsmerkmale, die in dieser Vertragsurkunde für das Fahrzeug benannt sind. Die Ausstattung enthält ausschließlich die in dem Angebot und dieser Vertragsurkunde beschriebenen Extras und Standards und ist nicht mit einer eventuell gleichnamigen oder anderen in Deutschland verfügbaren Ausstattung vergleichbar.

3. Die Garantie des Fahrzeugherstellers schränkt die gesetzlichen Mängelhaftungspflichten des Verkäufers nicht ein und bleibt davon unberührt. Der Käufer ist verpflichtet, Wartungs- und Inspektionsarbeiten für das Fahrzeug nachMaßgabe der Garantiebedingungen des Herstellers bei einem fachlich geeigneten Reparatur- oder Wartungsbetrieb durchführen zu lassen. Nimmt der Käufer bei Auftreten eines Mangels den Verkäufer aus der Mängelhaftung in Anspruch, ist der Käufer verpflichtet, die sich wegen des Mangels ergebenden Ansprüche aus der Herstellergarantie an den Verkäufer abzutreten und alle erforderlichen Erklärungen gegenüber dem Garantiegeber abzugeben und die für das Fahrzeug bestehenden Garantieunterlagen, die zur Geltendmachung der Herstellergarantie durch den Verkäufer notwendig sind, zu übergeben. Verletzt der Käufer schuldhaft seine Verpflichtungen nach Absatz XI Ziffer 3 Satz 2 und 3, ist der Käufer gegenüber dem Verkäufer zum Ersatz des sich hieraus ergebenden Schadens verpflichtet.

4. Soll eine Mängelbeseitigung durchgeführt werden, gilt Folgendes:

5. a) Ansprüche aus Sachmängelhaftung kann der Käufer ausschließlich beim Verkäufer geltend machen. Der Käufer hat dabei das Fahrzeug zur Prüfung der Ansprüche durch den Verkäufer an dessen Geschäftssitz zur Verfügung zu stellen. Ansprüche aus der Herstellergarantie können bei vom Hersteller/Importeur für die Betreuung des Fahrzeugs anerkannten Betrieben geltend gemacht werden.

b) Für die Mängelbeseitigung eingebauten Ersatzteile kann der Käufer bis zum Ablauf der Verjährungsfrist des Fahrzeugs Sachmängelansprüche aufgrund des Kauvertrages geltend machen.

c) Die zur Mängelbeseitigung im Sachmängelhaftungsfall ersetzten Teile werden Eigentum des Verkäufers.

d) Vereinbarungen über Bereitstellungszeiträume und Updates im Hinblick auf digitale Elemente: a. Digitale Elemente, deren dauerhafte Bereitstellung der Käufer üblicherweise erwarten darf (z.B. online abgerufene Verkehrsdaten eines Navigationsgeräts), sind nicht Gegenstand des Kaufvertrags, sofern in diesem nicht ausdrücklich vereinbart vgl. § 475c BGB).

e) Abweichend von § 475b Abs. 4 Nr.2 und § 475c Abs. 3 BGB wird der Verkäufer dem Käufer keine Aktualisierungen (Softwareupdates) bereitstellen, die für den Erhalt der Vertragsgemäßheit des Fahrzeugs im Hinblick auf seine „digitalen Elemente“ erforderlich sind und die der Käufer üblicherweise erwarten darf. Dementsprechend wird der Käufer auch nicht über üblicherweise erwartbare erforderliche Aktualisierungen digitaler Elemente informiert.

f) Abweichend von § 327f BGB wird der Verkäufer dem Käufer auch keine Aktualisierungen bereitstellen und über diese informieren, soweit die Aktualisierungen „digitale Produkte“ betreffen, die für den Erhalt der Funktionen des Fahrzeugs nicht erforderlich sind. Der Käufer bestätigt durch seine Unterschrift, mit Vorstehendem einverstanden zu sein.

g) Vereinbarungen über Vorhandensein und Zustand digitaler Elemente des Fahrzeugs gem. den §§ 475b Abs. 4, 434 Abs. 3 BGB: Je nach „Art der Sache“ der öffentlichen Äußerungen des Verkäufers oder einem Glied der Vertragskette kann der Käufer unter Umständen vom Vorhandensein und Funktionieren digitaler Elemente ausgehen. In dem Zusammenhang vereinbaren die Parteien die folgenden vorhandenen oder möglichen Abweichungen von diesen u.U. üblichen Käufererwartungen: Navigationssystem: Das im Fahrzeug verbaute Navigationsgerät enthält kein oder kein aktuelles Kartenmaterial oder ist aus anderen Gründen zur Navigation ganz oder teilweise ungeeignet.

6. Hat der Käufer ein mangelbehaftetes Fahrzeug erhalten und hat der Verkäufer die vom Käufer gerügten Mängel innerhalb der von ihm gesetzten Nachfrist beseitigt, so kannder Käufer wegen anderer Mängel, die er bislang nicht gerügt und für deren Beseitigung er bislang keine Nachfrist gesetzt hat, erst dann vom Vertrag zurücktreten, den Kaufpreis mindern oder Schadenersatz statt der Leistung verlangen, wenn der dem Verkäufer zur Beseitigung dieser neuerlichen Mängel abermals eine angemessene Nachfrist gesetzt hat. Das Recht des Käufers, die soeben bezeichneten Rechte unter den hierfür geltenden gesetzlichen Voraussetzungen ohne Nachfrist geltend zu machen, bleibt unberührt.

7. Der Absatz XI -Ansprüche aus Sachmängel- gilt nicht für Ansprüche auf Schadenersatz wegen eines Mangels; für diese Ansprüche gilt Absatz XII -Haftung-. Im Übrigen gelten hinsichtlich der Sachmängelhaftung die gesetzlichen Regelungen.

XII. Haftung

1. Die Haftung des Verkäufers aufgrund gesetzlicher oder vertraglicher Bestimmungen ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Dies gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, Ansprüchen wegen der Verletzung von Kardinalpflichten, d. h. von Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben und bei deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist oder auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertraut oder vertrauen darf sowie dem Ersatz von Verzugsschäden. Insoweit haftet der Verkäufer für jeden Grad des Verschuldens. Die Haftung im Fall der Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten (Kardinalpflichten) wird auf den regelmäßig vorhersehbaren Schaden begrenzt. Die Haftung wegen Lieferverzugs ist in Absatz VII abschließend geregelt.

2. Soweit der eingetretene Schaden durch eine vom Käufer für den betreffenden Schadenfall abgeschlossene Versicherung (ausgenommen Summenversicherung) gedeckt ist, haftet der Verkäufer nur für etwaige mit der Inanspruchnahme der Versicherung verbundene Nachteile des Käufers, z. B. höhere Versicherungsprämien oder Zinsnachteile bis zur Schadenregulierung durch die Versicherung.

3. Soweit die Schadenersatzhaftung dem Verkäufer gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadenersatzhaftung der gesetzlichen Vertreter, Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter, Bevollmächtigten, Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen des Verkäufers. Dies gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.

4. Unabhängig von einem Verschulden des Verkäufers bleibt eine etwaige Haftung des Verkäufers bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, aus der Übernahme einer Garantie, einer Beschaffenheitsvereinbarung oder eines Beschaffungsrisikos und nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt.

XIII. Personen- und Vertragsdaten / Datenschutz

1. Sämtliche Personen- und Vertragsdaten (u. a. Adresse, Telefon, Firmenangabe) aus dem zwischen Käufer und Verkäufer geschlossenen Vertrag und den mit diesem Vertrag unmittelbar zusammenhängenden Verträgen und Vereinbarungen (z. B. Garantie, Finanzierungs- und Leasingverträge) (im Folgenden „personenbezogene Daten“ genannt) werden zur Erfüllung und Abwicklung der Verträge vom Verkäufer sowie – wenn und soweit zur Erfüllung der Verträge erforderlich- von dem Lieferanten, der Bank, der Leasinggesellschaft, dem Versicherer sowie den insoweit beauftragten Dienstleistern, erhoben, verarbeitet, übermittelt bzw. genutzt.2. Die personenbezogenen Daten des Käufers werden für allgemeine Marketingzwecke und für Zwecke der allgemeinen Markt- und Meinungsforschung vom Verkäufer sowie insoweit vom Verkäufer beauftragten Dienstleistern erhoben, verarbeitet, übermittelt bzw. genutzt.

3. Der Käufer kann der Verarbeitung und Nutzung seiner personenbezogenen Daten für Zwecke der Werbung sowie der Markt- und Meinungsforschung, jederzeit gegenüber dem Verkäufer widersprechen.

4. Die Löschung der gespeicherten personenbezogenen Daten erfolgt, wenn der Käufer der Speicherung und Nutzung seiner personenbezogenen Daten widerspricht oder wenn ihre Kenntnis zur Erfüllung des zwischen Käufer und Verkäufer geschlossenen Kaufvertrags nicht mehr erforderlich ist oder wenn ihre Speicherung aus sonstigen gesetzlichen Gründen unzulässig ist.

XIV. Erfüllungsort / Rechtswahl / Gerichtsstand

1. Soweit sich aus dem Vertrag nichts anderes ergibt, ist Erfüllungs- und Zahlungsort der Geschäftssitz des Verkäufers. Die gesetzlichen Regelungen über die Gerichtsstände bleiben unberührt, soweit sich nicht aus der Sonderregelung in Absatz XIV Ziffer 3 etwas anderes ergibt. Nacherfüllungsort für Sachmängelansprüche des Käufers ist der Geschäftssitz des Verkäufers.

2. Für diesen Vertrag gilt das deutsche Recht.

3. Hat der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland oder in einem anderen EU-Mitgliedstaat oder handelt es sich bei dem Käufer um einen Kaufmann im Sinne des HGB, ist ausschließlich Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus diesem Vertrag der Geschäftssitz des Verkäufers. Verlegt der Käufer nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland oder ist der gewöhnliche Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klagerhebung nicht bekannt ist Gerichtsstand der Geschäftssitz des Verkäufers.

XV. Hinweis gemäß § 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG):

Der Verkäufer wird nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des VSBG teilnehmen und ist hierzu auch nicht verpflichtet.

XVI. Gerichtsstand:

Gerichtsstand ist der Sitz des Verkäufers, soweit der Käufer Kaufmann oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Dies gilt auch, wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland oder der EU hat bzw. der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung unbekannt ist.

XVIII. Salvatorische Klausel:

Soweit eine Regelung in einem Satz dieses Vertrages unwirksam ist, lässt dies die Wirksamkeit der übrigen Vertragsbedingungen unberührt. Die unwirksame Regelung ist im vermuteten Interesse der Beteiligten in eine wirksame Regelung umzudeuten.

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